Zivilgesellschaft vor hohen Kosten durch urheberrechtliche Abmahnungen schützen

Die Bundestagsfraktion der SPD im Deutschen Bundestag wird aufgefordert, ein weiteres Änderungsgesetz zu § 97a Urheberrechtsgesetz (UrhG) einbringen, indem geregelt ist, dass

–    wenn eine Abmahnung erforderlich ist, diese nur dann Gebühren auslösen kann, wenn ihr nicht binnen einer Woche endgültig abgeholfen oder der Verletzter bereits wegen einer anderen und vergleichbaren Rechtsverletzung abgemahnt wurde

–      sich die Höhe des Ersatzes der erforderlichen Aufwendungen bei einer Gruppe mehrerer natürlicher Personen, einer schulische, universitären oder einer ehrenamtlichen Gliederung einer wohltätigen Einrichtung, einer politischen Partei oder eines Vereins auf die Höhe beschränkt, die für natürliche Personen gilt

und

–      ein Anspruch aus der Abmahnung auf Unterlassung und Ersatz erforderlicher Aufwendungen nur dann besteht, wenn die Abmahnung nicht rechtsmissbräuchlich ist.